Ein verfassungskonformes Kennzeichen

15.03.2007

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Im Lande Heideggers argumentiert man ja gerne so: Das Nichts ist nicht wirklich nichts, es ist vielmehr ein nichtendes Etwas. Oder mit der hegelianischen Schule: jede Verneinung ist abhängig von einer Bejahung, und erst die Überwindung beider ist eine neue Stufe. Durch solche philosophischen Hintergründe beladen, haben sich Richter des Stuttgarter Landgerichts offenbar dazu verleiten lassen, in einem Symbol wie dem abgebildeten nicht die ablehnende Haltung, sondern das Überhaupt-sich-darauf-Beziehen zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun revidiert. Derweil die Stuttgarter Richter weitergrübeln dürften: „wenn Hausmeisters Verbotsschild das Fußballspielen auf dem Rasen untersagt, so ist doch das Verbot gar nicht denkbar ohne die Versuche des Fußballspielens auf dem Rasen. Also muss man doch eine geistige Allianz zwischen Verbotsschild und dem Fußballspielen auf dem Rasen annehmen, eine verquerte und undurchsichtige Art von Sympathisantentum womöglich zwischen Hausmeister und Rotzbengeln!“

Klicken Sie auf das obige Bild für weitere Informationen, und hüten Sie sich aber weiterhin davor, in Ihren HTML-Quelltexten simplifiziertes Chinesisch wie 卍 zu verwenden…

(Dieser Beitrag fällt etwas aus dem Rahmen des sonst üblichen Themenspektrums dieses Blogs, doch Ausnahmen bestätigen die Regel, was aber nicht bedeutet, dass Verneinungen die Bejahung bestätigen)


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