Zensur ohne sula - und es ist verdächtig ruhig

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Was haben wir uns letztes Jahr aufgeregt und ereifert über Zensursula und ihren scheinheiligen Kinderschänder-Aktionismus zu Lasten der medialen Freiheit! Diese Welle ist mittlerweile verebbt, das Bloggervolk ist zur Ruhe gekommen, und das unglücklich inszenierte Zugangserschwerungsgesetz will selbst bei den Unionspolitikern niemand mehr. Doch diese Einsicht trügt. Denn was die geplanten Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom Internet verlangen, geht noch viel weiter als das, was im Rahmen des Zensursula-Gesetztes je geplant war. Und diesmal ist es viel ruhiger. Gefährlich ruhig.

Der Stein des Anstoßes, also der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Gesetzestext), regelt in Deutschland die Belange des Jugendschutzes in Bezug auf Tele-Medien. Zu der existierenden Fassung hat die Bundesregierung unlängst einen Neuentwurf vorgelegt. Darin sind einige Passagen enthalten, die bei näherer Betrachtung sehr weitreichende Regulierungsmaßnahmen bei Webangeboten vorsehen. Besonders problematisch ist dabei, dass — wie schon beim Zensursula-Gesetzesvorhaben — wieder die Zugangsprovider in die Pflicht genommen werden sollen.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (kurz: JMStV) richtet sich vor allem an die Anbieter von jugendgefährdenden Medien. Anbieter sind dem Entwurf zufolge „Rundfunkveranstalter, Anbieter von Plattformen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages oder natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“. Den Zugang zur Nutzung vermitteln im Internet die Zugangsprovider. Und diesen „Anbietern“ wird im Neuentwurf unter anderem Folgendes auferlegt: „Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.“

Abgesehen von einer längst überholten bürgerlichen Sichtweise, der zufolge dem „Bösen und Unsittlichen“ die Nacht gehört, wird hier die abenteuerliche Forderung aufgestellt, dass Angebote, die als jugendgefährdend bzw. als erst für Jugendliche ab einer bestimmten Altersstufe eingestuft werden, nur in den Nachtstunden „gesendet“ werden dürfen. Für timeline-orientierte Medien wie Fernsehen mag das ja noch realisierbar sein. Doch im Internetbereich kann diese Forderung nichts anderes bedeuten, als dass Zugangsprovider Webangebote, die nach den Vorgaben des Vertrags einer Altersbeschränkung unterliegen, tagsüber einfach abschalten, „zensieren“ müssen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Eine weitere juristendeutsche Passage, an der sich die Gemüter von Internet-Rechtlern erhitzen, dreht sich letztlich um jede Art von user generated content: „Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat“.

In diesem Fall wird der Begriff „Anbieter“ eigentlich so verwendet, dass, bezogen auf Internet-Inhalte, eigentlich kaum noch der Zugangsprovider gemeint sein kann. Denn was hat ein Zugangsprovider damit zu tun, was irgendwelche Leute in irgendwelche Blog-Kommentare, Forenbeiträge oder Social-Network-Statusmeldungen schreiben? Nach besserem Wissen jedes Internetnutzers hat ein Zugangsprovider nicht mal das Geringste damit zu tun, was überhaupt an Inhalten im Internet angeboten wird. Deshalb fühlen sich vor allem Anbieter von Websites mit Mitmach-Content durch die Passage angegriffen. Es wird befürchtet, dass damit generell die Praxis eingefürt werden soll, dass man von Usern beigetragene Inhalte erst nach redaktioneller Einsicht und Unbedenklichkeitsbescheinigung freischalten darf. Das, so weiß jeder User, der solche Services nutzt, wäre der Tod des modernen Web, inklusive Twitter, YouTube und Co.

Völlig ruhig ist es nicht. Die bekannten Sensor-Blogs haben längst zum Teil mehrfach über die Thematik berichtet. So etwa Alvar Freude im odem-Blog, Christian Köhntopp, netzwertig, Thomas Stadler und natürlich netzpolitik.org. Was bislang jedoch fehlt, ist das große Echo. In Twitter etwa hat das Thema derzeit keine Chance gegen den Hype um das iPad.

Ist das eine politische Wiederermüdung der Online-Szene, nach dem Aufbäumen im letzten Jahr? Vielleicht sogar eine stille Resignation angesichts des Ausgangs der Bundestagswahl vom letzten September? Oder ist vielen Onlinern nicht genau klar, worum es in diesem Fall überhaupt geht? Oder sind viele einfach der Ansicht, dass man das Thema nicht so heiß kochen müsse, weil es ja „nur“ ein Staatsvertrag zwischen Bundesländern und Bund ist, dessen Exekutive „nur“ Landesmedienanstalten, die Kommission für Jugendmedienschutz und die Organisation jugendschutz.net ist? Das mag harmloser klingen als polizeiliche Strafverfolgung, doch wie es ist, wenn die Post von einer solchen Institution erst mal im Briefkasten ist, durften die Macher des Assoziations-Blasters schon vor Jahren am eigenen Leib erfahren. Wachsamkeit und Aufklärungsarbeit gegen Regelungensverschärfungen, die fast jeden Inhaltsanbieter im modernen Web kriminalisieren, sind jedenfalls angebracht.

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